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   OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15   

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https://dejure.org/2015,45130
OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15 (https://dejure.org/2015,45130)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 9 WF 209/15 (https://dejure.org/2015,45130)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 9 WF 209/15 (https://dejure.org/2015,45130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind in einem Strafprozess gegen einen Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind in einem Strafprozess gegen einen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 228
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Liegen also die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind beide Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB im Grundsatz zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683).

    Das Familiengericht muss zwar selbst Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes treffen, weil es hier um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Familiengericht hinsichtlich der Frage, ob das Kind die für einen selbstverantwortlichen Entschluss notwendige Verstandesreife besitzt, grundsätzlich an die Einschätzung der jeweiligen Verhörsperson (Staatsanwalt oder Richter) gebunden (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1154 ).

    Es kann insoweit auf das Alter des Kindes abgestellt werden (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683).

    Bei einem 9-jährigen Kind ist regelmäßig von einer fehlenden Verstandesreife auszugehen (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 für ein 8 und ein 10 Jahre altes Kind).

  • OLG Koblenz, 22.04.2014 - 13 WF 293/14

    Ergänzungspflegerbestellung: Entscheidung über die Ausübung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Die genannten Voraussetzungen (fehlende Verstandesreife, Aussagebereitschaft) sind im Ermittlungsverfahren grds. von der Staatsanwaltschaft zu ermitteln (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Familiengericht hinsichtlich der Frage, ob das Kind die für einen selbstverantwortlichen Entschluss notwendige Verstandesreife besitzt, grundsätzlich an die Einschätzung der jeweiligen Verhörsperson (Staatsanwalt oder Richter) gebunden (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1154 ).

    Es kann insoweit auf das Alter des Kindes abgestellt werden (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683).

    Bei einem 9-jährigen Kind ist regelmäßig von einer fehlenden Verstandesreife auszugehen (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 für ein 8 und ein 10 Jahre altes Kind).

  • OLG Bremen, 22.09.2010 - 4 UF 91/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Hat das Kind die nötige Verstandesreife i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO , ist allein seine Entscheidung, ob es das Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen will oder nicht, maßgebend (OLG Bremen JAmt 2011, 355).

    Eine Pflegerbestellung scheidet aus, wenn das Kind nicht aussagen will (OLG Bremen JAmt 2011, 355; OLG Brandenburg FamFR 2011, 528).

  • OLG Stuttgart, 11.04.2012 - 17 WF 40/12

    Abstammungssache: Anwendung der Kostenregelung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Dem Gericht ist dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt, der im Rahmen der Beschwerde nur eingeschränkt überprüft werden kann (Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 1915 BGB Rn. 15), d.h. ob das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensreduzierung auf Null); insbesondere darf insoweit nicht eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts Grundlage der Entscheidung werden, wenn solche Ermessensfehler nicht vorliegen (Senat FamRZ 2012, 1966; OLG Celle FamRZ 2012, 1896 ).
  • OLG Celle, 04.05.2012 - 10 UF 69/12

    Kostentragungspflicht des erstinstanzlichen Verfahrens eines i.R. seiner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Dem Gericht ist dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt, der im Rahmen der Beschwerde nur eingeschränkt überprüft werden kann (Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 1915 BGB Rn. 15), d.h. ob das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensreduzierung auf Null); insbesondere darf insoweit nicht eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts Grundlage der Entscheidung werden, wenn solche Ermessensfehler nicht vorliegen (Senat FamRZ 2012, 1966; OLG Celle FamRZ 2012, 1896 ).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2011 - 13 UF 167/11

    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Entscheidung über die Ausübung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Eine Pflegerbestellung scheidet aus, wenn das Kind nicht aussagen will (OLG Bremen JAmt 2011, 355; OLG Brandenburg FamFR 2011, 528).
  • OLG Stuttgart, 26.07.1985 - 8 W 253/85

    Minderjähriger; Entmündigter; Strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Familiengericht hinsichtlich der Frage, ob das Kind die für einen selbstverantwortlichen Entschluss notwendige Verstandesreife besitzt, grundsätzlich an die Einschätzung der jeweiligen Verhörsperson (Staatsanwalt oder Richter) gebunden (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719 ; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1154 ).
  • OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16

    Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor

    Es bedarf daher der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 191; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Diese beiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende Verstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, 154; Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - 9 WF 209/15, RPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719).

    Bei einem 10 Jahre alten Kind muss im Zweifel ebenfalls zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass bei ihm noch nicht die erforderliche Verstandesreife vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228).

    Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung über die Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beurteilung der Verstandesreife des Kindes - außer bei offensichtlicher Fehleinschätzung - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (vgl. OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228; Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Aussagebereitschaft eines Kindes um keine feststehende Tatsache handelt, worauf bereits u.a. das Hans. OLG Hamburg (FamRZ 2013, 282) und das OLG Brandenburg (RPfleger 2016, 228) zu Recht hingewiesen haben.

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